1. VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird widersprochen.

1.2 Wird der Vertrag vorbehaltlich der Erlangung der Baugenehmigung abgeschlossen, so hat der Besteller ein Recht auf Rücktritt, falls sein, auf Verlangen des Bauamtes, ggf. zu ändernder Bauantrag zur Errichtung des Bauwerks auf dem Grundstück rechtskräftig abgewiesen worden ist und uns ein entsprechender Bescheid der Baubehörde vorgelegt wird.

1.3. Kann der abgeschlossene Vertrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht realisiert werden, haben wir das Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt, ohne dass wir zum Einzelnachweis verpflichtet sind, 20 % des Kaufpreises. Dem Käufer bleibt hierdurch das Recht zum Nachweis geringerer Schäden, als von uns gefordert, unbenommen. Ist aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nur eine teilweise Realisierung erfolgt, haben wir das Recht, die anteilige Vergütung hierfür zu fordern, ungeachtet unserer darüberhinausgehenden Ansprüche.

2. LIEFERBEDINGUNGEN / GEFAHRENÜBERGANG
2.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und ggf. sonstiger klarzustellender Einzelheiten der Ausführung voraus.

2.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten und geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

2.4 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder erste Sicherheiten zu leisten. Wird diesem Verlangen nicht nach angemessener Frist entsprochen, können wir die bis dahin erbrachten Zahlungen abrechnen und im Übrigen vom Vertrage zurücktreten.

2.5 Ist ein Lieferverzug von uns zu vertreten, ist eine entstehende Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, es sei denn, dass uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist.

2.6 Sofern nicht anderes bestimmt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wenn der Besteller es schriftlich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, deren Kosten der Kunde trägt.

2.7 Eine Versendung erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn vereinbarungsgemäß die Kosten der Versendung oder des Transports, die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes am Bestimmungsort, von uns übernommen werden.

3. LEISTUNGSUMFANG
3.1 Falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen bestehen, gehören nicht zu unserem Leistungsumfang: Montage, Fundamentierungs-, Maurer- und Anstricharbeiten, Installationen und Anschlüsse elektrisch betriebener Teile sowie – auch soweit wir die Montage übernommen haben – auch nicht die Berücksichtigung von Anprallasten (u.a. DIN 1055 Teil 9, Anprall u.a. von Kraftfahrzeugen an stützende Bauteile), für die in jedem Falle bauseits zu sorgen ist.

3.2 Die Abfallbeseitigung ist Sache des Bestellers, dem daher auch die Bereitstellung eines Containers für die Abfallentsorgung obliegt.

4. URHEBERRECHT
Ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen unsere Pläne, Zeichnungen und sonstige Ausarbeitungen, wie u. a. Statik etc., Texe oder Bilder weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen durch den Empfänger oder Dritte auch nicht in anderer Weise missbräuchlich verwendet werden.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Alle Preise basieren auf den heutigen Gestehungskosten. An diese halten wir uns, falls nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, für die Dauer von 4 Monaten ab Vertragsabschluss gebunden. Sollte aus nicht durch uns zu vertretenden Gründen die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, sind wir erforderlichenfalls berechtigt, die Preise in Anlehnung an Kostensteigerungen, die in Lohn- und Materialpreiserhöhungen oder einer Änderung der Mehrwertsteuer bedingt sind, zu erhöhen. Bei einer Erhöhung des Preises um mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, unter Vergütung der von uns erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.

5.2 Werden durch die Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Bestellers die Preisgrundlagen für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert oder wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung angeordnet, haben wir Anspruch auf zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. Wir sind zur Einstellung unserer Leistungen berechtigt, solange der Besteller an einer Vereinbarung vor Ausführung nicht mitwirkt. Eine erst nachträgliche Geltendmachung von Zusatzvergütungs-Ansprüchen ist jedoch nicht ausgeschlossen.

6. AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNG
6.1 Eine Aufrechnung kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers erklärt werden.

6.2 Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen des Bestellers aus anderen Vertragsverhältnissen steht ihm nicht zu.

7. EIGENTUMSVORBEHALT UND SONSTIGE FORDERUNGSSICHERUNG
7.1 Gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns gegen den Besteller aus diesem Vertragsverhältnis zustehen.

7.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehender Regelung auf uns übergehen. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

7.3 Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, gelten die Regelungen des vorstehenden Absatzes entsprechend. Wird insbesondere Vorbehaltsaware als wesentlicher Bestandteil auf dem Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, zustehenden Vergütungsansprüche in dem Betrag an uns ab, der dem Rechnungswert unserer Lieferungen und Leistungen entspricht. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, ist dieser Anspruch ebenfalls bereits jetzt in vorgenannter Höhe an uns abgetreten.

7.4 Solange der Besteller uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Im Falle eines uns gegenüber eingetretenen Zahlungsverzuges hat er seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.5 Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese bereits jetzt im uns zustehenden Umfang ebenfalls im Voraus an uns ab.

7.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns gilt nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind verpflichtet, die Vorbehaltsware dem Besteller wieder zurückzugeben, sobald dieser den Zahlungsrückstand beseitigt oder im Fall einer Ratenzahlungsabrede seinen Zahlungsverpflichtungen hieraus nachkommt. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

7.7 Wir sind auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wenn und soweit die Summe der vom Besteller gewährten Sicherheiten die Gesamtsumme unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung um 20 % oder mehr übersteigt.

7.8 Für den Fall, dass ganz oder zum Teil Vorkasse vereinbart und insoweit gezahlt wurde, wird dem Besteller das Eigentum insoweit ohne Vorbehalt übertragen.

8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Bei Vorliegen von Mängeln einschließlich Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatz, wozu uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben hat. Bei Bauleistungen wird ein Rücktrittsrecht des Bestellers wegen Mängeln ausgeschlossen.

8.2 Für Mangelfolgeschäden haften wir mit der Maßgabe, dass eine Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist und eine schuldhafte wesentliche Vertragspflichtverletzung unsererseits voraussetzt, es sei denn, das uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder eine schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gegeben ist.

8.3 Vorstehende Einschränkung gilt auch im Falle Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Besteller gegen bestimmte Mangelfolgen abzusichern.

8.4 Soweit bei verzinkten und/oder beschichteten einschließlich pulverbeschichteten Metallteilen geringfügige – jedoch optisch sichtbare – Unebenheiten an der Oberfläche auftreten, bedingt u.a. durch Zinkrückstände, die im Rahmen der Pulverbeschichtung noch deutlicher in Erscheinung treten, begründet dies keine Mängelansprüche.

8.5 Entsprechendes, also Ausschluss einer Sachmangelgewährleistung, gilt bei Verwendung von Holz im Falle von naturgegebenen Unregelmäßigkeiten und Veränderungen (schwinden, quellen, reißen, sich verwerfen usw.) sowie auch witterungsbedingten Einflüssen.

9. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
9.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Partner maßgebende Recht an unserem Sitz.

9.2 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Erndtebrück. Für vertraglich von uns übernommene Montageleistungen sowie unsere Bauleistungen ist die Montagestelle bzw. Baustelle Erfüllungsort.

9.3. Für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – auch für Urkundenprozesse – ist zuständig das Amtsgericht in Celle bzw. das Landgericht in Celle. Bei Nichtvollkaufleuten gilt die gesetzliche Regelung.
10. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.